Swiss-made revDSG-Compliance-Software, gehostet in der Schweiz Mit unserem Schweizer Team sprechen
Swiss-made für Schweizer Recht

revDSG-Compliance für Schweizer Konzerne — entwickelt von einem Schweizer Team, gehostet in der Schweiz

Aktualisiert 2026-06-22
Das Wichtigste in Kürze: Priverion ist eine in der Schweiz gehostete SaaS-Plattform, die alle sieben Bereiche der revDSG-Compliance automatisiert — Verarbeitungsverzeichnis, DSFA, Meldung von Datenschutzverletzungen, grenzüberschreitende Datentransfers und Lieferantenmanagement.
Das revDSG hat die Anforderungen deutlich verschärft — insbesondere rund um DSFA, grenzüberschreitende Datentransfers und die Meldung von Datenschutzverletzungen. Viele Schweizer Unternehmen sind noch in Verzug. Wenn Sie dazugehören, zeigen wir Ihnen, wie Sie die Lücken schliessen.
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Anforderungen des revDSG

Alles, was Sie für die revDSG-Compliance brauchen

Priverion deckt alle 7 Bereiche des revDSG ab — mit schweizspezifischen Rechtsgrundlagen, EDÖB-tauglichen Berichten und integrierter Dokumentation grenzüberschreitender Datentransfers.
Aufzeichnungspflichten

Verarbeitungsverzeichnis

Unter dem revDSG muss jeder Verantwortliche ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen (manchmal auch «Verarbeitungsverzeichnis» genannt), ähnlich dem Verarbeitungsverzeichnis der DSGVO. Dieses Verzeichnis bildet die Grundlage für Rechenschaftspflicht und Transparenz.

Das Verarbeitungsverzeichnis muss Folgendes dokumentieren:
  • Die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen (und allfälliger gemeinsam Verantwortlicher)
  • Die Zwecke der Datenbearbeitung
  • Die Kategorien betroffener Personen und der bearbeiteten Personendaten
  • Die Kategorien von Empfängern, einschliesslich Datenübermittlungen ins Ausland
  • Die Aufbewahrungsfristen, sofern bekannt
  • Eine allgemeine Beschreibung der Datensicherheitsmassnahmen
  • Die Rechtfertigungsgrundlage (z. B. Einwilligung, überwiegendes privates/öffentliches Interesse, gesetzliche Pflicht)
Ergebnis: Halten Sie jede Verarbeitungstätigkeit dokumentiert und aktuell — mit automatisch abgedeckten schweizspezifischen Mindestinhalten.
Rechenschaftspflicht

Governance- und Rechenschaftsdokumente

Verantwortliche sollten eine Datenschutzrichtlinie führen, die Compliance-Grundsätze, Rollen und Verantwortlichkeiten festlegt.

Dieses Dokument belegt die Umsetzung des Rechenschaftsprinzips und definiert, wie der Datenschutz in den täglichen Betrieb integriert ist.

Ergänzende Schulungsnachweise, interne Audits und Datenschutz-Governance-Aufzeichnungen zeigen ein fortlaufendes Bewusstsein und eine kontinuierliche Aufsicht.
Ergebnis: Belegen Sie die revDSG-Rechenschaftspflicht mit Richtlinienverwaltung, Schulungsnachweisen und Audit-Trails — alles an einem Ort.
Datenschutzerklärungen

Transparenz- und Kommunikationsdokumente

Um die Informationspflichten zu erfüllen, müssen Verantwortliche klare Datenschutzerklärungen bereitstellen, die Folgendes beschreiben:
  • Identität des Verantwortlichen und Zwecke der Bearbeitung
  • Empfänger und Angaben zu Übermittlungen
  • Rechte der betroffenen Personen
  • Automatisierte Einzelentscheidungen, sofern zutreffend
Diese Erklärungen stellen sicher, dass betroffene Personen nachvollziehen und steuern können, wie ihre Daten verwendet werden.
Ergebnis: Erstellen Sie Datenschutzerklärungen, die zu Ihrem Verarbeitungsverzeichnis passen — stets aktuell, stets revDSG-konform.
DSFA-Anforderungen

Risiko- und Folgenabschätzungsdokumente

Für Verarbeitungstätigkeiten, die ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen darstellen, muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden.

Ein DSFA-Register oder eine Dokumentationsdatei sollte Folgendes enthalten:
  • Beschreibung der Bearbeitung und der Risiken
  • Beurteilung von Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit
  • Massnahmen zur Risikominderung
  • Nachweis der Konsultation des EDÖB, falls erforderlich
Dies dient als Nachweis, dass Risiken bewertet und adressiert wurden.
Ergebnis: Erstellen Sie DSFA mit Nachverfolgung der EDÖB-Konsultation — in Stunden statt Wochen.
Erfahren Sie, wie Priverion die revDSG-Compliance für Ihre Organisation übernimmt
Mit unserem Schweizer Team sprechen
Drittparteienmanagement

Dokumente zum Auftragsverarbeiter- und Drittparteienmanagement

Verantwortliche sind dafür verantwortlich, dass Auftragsverarbeiter ausreichende Garantien für den Datenschutz bieten.

Ein Register der Auftragsverarbeiterverträge sollte Folgendes festhalten:
  • Identitäten und Zwecke der Auftragsverarbeiter
  • Wesentliche Vertragsklauseln zur Sicherstellung der Compliance
  • Allfällige grenzüberschreitende Unterauftragsverarbeiter
Dieses Register belegt die Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verantwortlichkeiten zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter.
Ergebnis: Vollständige Lieferantenkontrolle — jeder Auftragsverarbeitervertrag, Unterauftragsverarbeiter und jede grenzüberschreitende Vereinbarung nachverfolgt.
Meldung von Datenschutzverletzungen

Dokumente zum Sicherheits- und Vorfallsmanagement

Die Dokumentation der technischen und organisatorischen Massnahmen (TOM) liefert detaillierte Informationen zu Sicherheitsmassnahmen wie Zugriffsverwaltung, Verschlüsselung und Datensicherung.

Verantwortliche müssen ausserdem ein Register der Datenschutzverletzungen führen, um alle Verletzungen des Schutzes von Personendaten zu dokumentieren, einschliesslich:
  • Datum, Art und Umfang der Verletzung
  • Risikobeurteilung und ergriffene Gegenmassnahmen
  • Meldungen an den EDÖB und an betroffene Personen
Zusammen belegen diese die Einhaltung von Art. 8 (Datensicherheit) und Art. 24 (Meldung von Datenschutzverletzungen).
Ergebnis: Reaktion auf Datenschutzverletzungen von der Entdeckung bis zur Meldung an den EDÖB dokumentiert — die 72-Stunden-Frist wird automatisch gesteuert.
Datentransfers

Dokumentation grenzüberschreitender Datentransfers

Für Übermittlungen in Länder ohne angemessenen Schutz müssen Verantwortliche Folgendes dokumentieren:
  • Das Bestimmungsland und die verwendete rechtliche Garantie (z. B. Standardvertragsklauseln, Einwilligung, überwiegendes Interesse)
  • Die Transfer-Folgenabschätzung (TIA), falls Risiken bestehen
Diese Dokumentation unterstützt die Einhaltung von Art. 16–17 revDSG und belegt die Sorgfaltspflicht bei Übermittlungen.
Ergebnis: Die schweizspezifischen Angemessenheitsentscheide und TIA-Anforderungen werden abgedeckt — die Einhaltung von Art. 16–17 ist dokumentiert.
Warum eine Schweizer Plattform

Ihre Daten bleiben in der Schweiz. Ihr AVV untersteht Schweizer Recht.

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revDSG + DSGVO
Beide Rechtsrahmen in einer Plattform
Verarbeitungsverzeichnisse werden automatisch beiden Regelwerken zugeordnet

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Über diese Seite — Quellen, Definitionen und häufige Fragen

Das Wichtigste in Kürze — revDSG-Compliance mit Priverion

Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG/nDSG), das seit dem 01.09.2023 in Kraft ist, verpflichtet Verantwortliche, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, für risikoreiche Tätigkeiten DSFA durchzuführen, dem EDÖB schwerwiegende Verletzungen zu melden und grenzüberschreitende Datentransfers mit angemessenen Garantien zu dokumentieren. Priverion ist eine in der Schweiz gehostete SaaS-Plattform, die alle sieben Compliance-Bereiche automatisiert — Verarbeitungsverzeichnis, Governance, Datenschutzerklärungen, DSFA, Lieferantenmanagement, Meldung von Datenschutzverletzungen und grenzüberschreitende Datentransfers — unter dem revDSG und der DSGVO in einem einzigen Arbeitsbereich.

Was ist das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG/nDSG)?

Das Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG), auf Deutsch bekannt als Datenschutzgesetz (DSG), ist die zentrale Datenschutzvorschrift der Schweiz. Die vollständig revidierte Fassung trat am 01.09.2023 in Kraft und ersetzte das Gesetz von 1992. Sie richtet den Schweizer Datenschutz stärker an der DSGVO aus, behält jedoch schweizspezifische Merkmale bei, etwa die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit und das beratende Durchsetzungsmodell des EDÖB. Der vollständige konsolidierte Text ist verfügbar unter fedlex.admin.ch.

Wie unterscheidet sich das revDSG von der DSGVO?

Während beide Rechtsrahmen Kernprinzipien teilen — Rechtmässigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung und Rechenschaftspflicht — bestehen wesentliche Unterschiede. Das revDSG kennt keine Rechtsgrundlage des «berechtigten Interesses»; stattdessen erlaubt das Schweizer Recht die Bearbeitung gestützt auf ein «überwiegendes privates oder öffentliches Interesse» (Art. 31 revDSG). Strafrechtliche Bussen nach Art. 60–63 revDSG richten sich gegen verantwortliche Einzelpersonen (bis zu CHF 250'000), nicht gegen die Organisation. Der EDÖB erlässt Empfehlungen statt verbindliche Anordnungen mit direkten Bussen. Laut der IAPP ist dieses Modell der individuellen Haftung unter den grossen Datenschutzregimen weltweit einzigartig.

Wer muss das revDSG einhalten?

Alle privaten Personen und Bundesorgane, die Personendaten von Einzelpersonen in der Schweiz bearbeiten, müssen es einhalten. Das revDSG gilt extraterritorial: Ausländische Unternehmen, deren Bearbeitung sich in der Schweiz auswirkt, unterstehen ebenfalls dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 revDSG). Der EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) überwacht die Einhaltung und veröffentlicht Leitlinien für inländische und ausländische Verantwortliche.

Was ist eine DSFA unter dem revDSG?

Nach Art. 22 revDSG muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden, wenn eine geplante Bearbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen mit sich bringt. Die Abschätzung muss die Bearbeitung beschreiben, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit bewerten, Risiken identifizieren und Massnahmen zur Risikominderung dokumentieren. Verbleibt nach den Massnahmen ein hohes Restrisiko, muss der Verantwortliche vor der Durchführung den EDÖB konsultieren (Art. 23 revDSG). Die DSFA-Leitlinien des EDSA werden, obwohl EU-fokussiert, von Schweizer Fachleuten weithin als methodische Orientierung herangezogen (EDSA-Leitlinien 4/2017).

Welche Anforderungen gelten unter dem revDSG für die Meldung von Datenschutzverletzungen?

Art. 24 revDSG verpflichtet Verantwortliche, dem EDÖB Verletzungen des Schutzes von Personendaten, die ein hohes Risiko darstellen, «so rasch als möglich» zu melden. Der EDÖB empfiehlt eine Meldefrist von 72 Stunden, im Einklang mit der Praxis der DSGVO. Betroffene Personen müssen ebenfalls informiert werden, sofern dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Ein dokumentiertes Register der Datenschutzverletzungen — mit Datum, Art, Umfang, Risikobeurteilung und Abhilfemassnahmen — ist ein wesentlicher Nachweis der Compliance.

Welche Sanktionen drohen bei Verstössen gegen das revDSG?

Vorsätzliche Verstösse gegen zentrale Pflichten — darunter die Verletzung der Informationspflicht (Art. 60), die Verweigerung der Mitwirkung gegenüber dem EDÖB (Art. 63) und die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 62) — können mit Bussen von bis zu CHF 250'000 gegen die verantwortliche Einzelperson geahndet werden. Laut einer Umfrage der IAPP aus dem Jahr 2024 gaben 68% der Schweizer Datenschutzfachleute an, dass das Modell der individuellen Haftung die Aufmerksamkeit auf Geschäftsleitungsebene für die Datenschutz-Compliance erhöht hat.

Wie automatisiert Priverion die revDSG-Compliance?

Priverion ordnet jede Verarbeitungstätigkeit gleichzeitig dem revDSG und der DSGVO zu. Die Plattform automatisiert das Verarbeitungsverzeichnis mit schweizspezifischen Mindestinhaltsfeldern, erstellt EDÖB-taugliche DSFA-Dokumentation, verfolgt Auftragsverarbeiterverträge und Unterauftragsverarbeiterketten, steuert die Fristen für die Meldung von Datenschutzverletzungen und dokumentiert grenzüberschreitende Datentransfers mit Transfer-Folgenabschätzungen (TIA) nach Art. 16–17 revDSG. Alle Daten werden auf Google Cloud Schweiz (Region Zürich) mit ISO-27001-Zertifizierung gehostet.

Statistiken und Kontext

Laut dem IAPP-EY Privacy Governance Report 2023 wendet eine durchschnittliche Organisation rund 54% ihres Datenschutzbudgets für operative Compliance-Aufgaben auf, etwa die Pflege des Verarbeitungsverzeichnisses, die Durchführung von DSFA und Lieferantenbewertungen. Eine Prognose von Gartner aus dem Jahr 2024 geht davon aus, dass bis 2026 60% der grossen Unternehmen automatisierte Plattformen für das Datenschutzmanagement einsetzen werden, gegenüber weniger als 15% im Jahr 2021. Der Tätigkeitsbericht 2023–2024 des EDÖB verzeichnete einen deutlichen Anstieg der Konsultationsanfragen nach Inkrafttreten des revDSG und unterstreicht damit die Compliance-Last für Schweizer Organisationen. Der Bericht zur Bedrohungslage 2023 der ENISA (ENISA) identifizierte Ransomware und Angriffe auf die Lieferkette als die grössten Bedrohungen für Personendaten und unterstreicht damit die Bedeutung robuster Prozesse für die Meldung von Datenschutzverletzungen und das Lieferantenmanagement.

revDSG vs. DSGVO — Vergleichstabelle

AspektrevDSG (nDSG)DSGVO
Datum des Inkrafttretens01.09.202325.05.2018
GeltungsbereichNatürliche Personen in der Schweiz; extraterritorialNatürliche Personen im EWR; extraterritorial
AufsichtsbehördeEDÖB (beratende Befugnisse / Empfehlungen)Nationale Datenschutzbehörden (verbindliche Anordnungen, direkte Bussen)
Maximale BusseCHF 250'000 (Einzelperson)20 Mio. € oder 4% des weltweiten Umsatzes (Organisation)
Rechtsgrundlage für die BearbeitungÜberwiegendes privates/öffentliches Interesse, Einwilligung, gesetzliche PflichtBerechtigtes Interesse, Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtiges Interesse, öffentliche Aufgabe
DSFA erforderlichJa (Art. 22 revDSG)Ja (Art. 35 DSGVO)
Meldung von DatenschutzverletzungenEDÖB, so rasch als möglich (72 Std. empfohlen)Datenschutzbehörde innerhalb von 72 Stunden (Art. 33 DSGVO)
Anforderung an DatenschutzbeauftragtenOptional (Datenschutzberater)In bestimmten Fällen zwingend (Art. 37 DSGVO)
Grenzüberschreitende DatentransfersArt. 16–17 revDSG; Angemessenheitsliste des BundesratesArt. 44–49 DSGVO; Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission